In den letzten Jahren wurden die Gedanken des Tierschutzes durch die Fischerei verstärkt aufgegriffen, obwohl für jeden Angler die Begriffe "Hege" und der "Fischwaid" schon traditionell die Achtung der Natur und damit tierschutzgerechtes Verhalten einschließen.

Das Fischereirecht gibt als Aneignungsrecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu fangen. Unbeschadet hiervon sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu berücksichtigen. Hierin wird vorrangig ausgeführt, dass niemand ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§1 TSchG). Dem wurde auch Rechnung getragen, indem das Angeln mit lebenden Fischködern untersagt wurde. Daraus folgt weiter, dass für die Ausübung der Fischerei ein vernünftiger Grund vorliegen muss. Als vernünftige Gründe sind vor allem der Fang zum Verzehr und die Hege -und somit die Aufgabe zur Erhaltung der Fischbestände und Fischarten- anzusehen.

Im Fischereigesetz für Baden-Württemberg sowie der Landesfischereiordnung wurden Verordnungen erlassen, die in Einklang mit dem Tierschutzgesetz zu bringen sind. Hier einige Auszüge:

§13 FischG - Grundsatz

"Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.

§14 FischG- Hegepflicht

Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist ein künstlicher Besatz mit Fischen vorzunehmen.

§1 (3) Landesfischerei VO-BW

Gefangene untermassige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sich noch lebensfähig sind.

§1 (1) Fisch-SchlachtVO - Auszug

Fische, deren Fleisch zum Genuss für den Menschen bestimmt ist, sind vor dem Schlachten zu betäuben.... Sofort nach der Betäubung sind die Fische zu schlachten.